Satzung

Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung und Nutzung der Weinbergkapelle Höxter-Corvey“.

Sitz des Vereins ist Höxter.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Höxter eingetragen.

§ 2

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden.

Keine Person darf direkt oder indirekt durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch sonstige Verwaltungsausgaben begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinn und erhalten auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Im Falle ihres Ausscheidens oder bei der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 3

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Weinbergkapelle, sowie ihre überkonfessionelle Nutzung durch die verschiedenen christlichen Konfessionen.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können werden: natürliche Personen, juristische Personen und sonstige Vereinigungen.

Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Mit der Mitgliedschaft übernimmt es das Mitglied, sich die Ziele des Vereins zu eigen zu machen. Jegliche Tätigkeit im Rahmen des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte. Das Erlöschen berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, und zwar schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins.

Vereinsmitglieder, deren Verhalten den Zielen des Vereins zuwiderlaufen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann von dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Woche ab Zugang schriftlich Einspruch erhoben werden, über den nach Anhörung des Betroffenen abschließend der Vorstand entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 21. Lebensjahr. Den juristischen Mitgliedspersonen und Personenvereinigungen steht nur das aktive Wahlrecht mit lediglich einer Stimme zu.

§ 7 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen beschließt die ordentliche Jahresmitgliederver- sammlung.

Der Verein bemüht sich darüber hinaus um Geld- und Sachspenden von Unternehmungen, Körperschaften und Privatleuten.

§ 8

Organe und Einrichtungen des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einzuberufen ist, findet grundsätzlich einmal in jedem Jahr statt. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf, er hat die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung oder durch die örtliche Presse unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes zu ergehen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers

Entlastung des Vorstandes

Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Wahlen erfolgen jährlich. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.        

Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Alle sonst der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes obliegenden Geschäfte.

Über Anträge und Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt wurden.

Sonstige Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, und der Vorstand etwas anderes zulässt, mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder es verlangen. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied jeweils im Wechsel gegenzuzeichnen ist.

§ 10

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand umfasst:

1. den Vorsitzenden; 2. seinen Stellvertreter; 3. den Geschäftsführer; 4. den Schatzmeister; 5. den Schriftführer.

Der erweiterte Vorstand wird zusätzlich durch weitere 6 Mitglieder gebildet. Geborene Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind dabei in der Regel – soweit sie kein Amt der o. gen. Ziffern 1. bis 5. bekleiden – je ein geistlicher Vertreter der verschiedenen Konfessionen, ein Vertreter der Stadt Höxter, ein Vorstands- bzw. Beiratsmitglied des Heimat- und Verkehrsvereins der Kernstadt Höxter, der Eigentümer der Weinbergkapelle und der Leiter des Museums Höxter-Corvey.

Die nicht geborenen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt; die geborenen von den betreffenden Institutionen.

Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Darüber hinaus notwendige Maßnahmen sowie grundlegende Entscheidungen über den Bestand und die Arbeit des Vereins werden vom erweiterten Vorstand beraten und getroffen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neues Mitglied gewählt ist.

Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, vertreten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat 7 Tage vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen und telefonische Bekanntgabe.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig. Über die Beschlüsse soll eine Niederschrift angefertigt werden, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 11

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über eine Auflösung des Vereins entscheidet – auf Vorschlag des Vorstandes – die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung des Vereins wird die Liquidation durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – und den Schatzmeister durchgeführt.

Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins fällt an den Heimat- und Verkehrsverein der Kernstadt Höxter mit der Maßgabe, dass es von diesem für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung des Vereins zu verwenden ist. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, so tritt an seine Stelle die Stadt Höxter als politische Gemeinde.

Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Stand: 01. Januar 1989

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