Satzung

Satzung

(Kurzform um die Arbeitsweise des Vereins darzulegen)

Der Heimat- und Verkehrsverein der Kernstadt Höxter e.V. ist aus dem am 08. Mai 1883 gegründeten Verschönerungsverein und dem am 09. April 1900 gegründeten Verkehrsverein hervorgegangen.

§ 1

Der Verein führt den Namen “Heimat- und Verkehrsverein der Kernstadt Höxter e.V.” und hat seinen Sitz in Höxter. Er verfolgt Ziele im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” (§§ 51 ff. AO 1977)

§ 2

Zweck des Vereins ist unter Ausschließung jeglicher parteipolitischer, wirtschaftlicher oder rassistischer Bestrebungen

  • die Pflege des Heimatgedankens
  • die Pflege und Sammlung heimatlichen Kulturgutes einschließlich des Werkes von Hoffmann v. Fallersleben,
  • die Förderung der Toleranz auf der Basis unserer freiheitlich, demokratischen Rechtsordnung sowie das Bemühen um die Verständigung zwischen den Völkern

Inbegriffen ist der Einsatz für die

  • Verschönerung des Stadtgebietes
  • Durchführung von Wanderungen und Wanderwegsbetreuung, Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes und der Umwelt.
  • Einrichtung von Arbeitskreisen zur Verwirklichung dieser Ziele

§ 3

Die Tätigkeit im Rahmen des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 4

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

§ 5

Der Vorstand, der für drei Jahre gewählt wird, besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Redakteur des Monatsheftes Höxter – Corvey als beratendem Mitglied

Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich dazu mit Zustimmung des Beirates eines Geschäftsführers bedienen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 6

Zum Beirat gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes bis zu 15 weitere Mitglieder des Vereins mit besonderer Aufgabenbetreuung, die in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Vereins führt im Beirat den Vorsitz.

Dem Beirat gehören der jeweilige Bürgermeister sowie der Redakteur des Monatsblattes “Höxter-Corvey” als geborene Mitglieder an.

§ 7

Der Beirat bestimmt zwischen den Mitgliederversammlungen die allgemeinen Richtlinien und Grundsätzen für die Vereinsarbeit, nach denen der Vorstand den Verein zu führen hat. Er ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr – nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte – statt, zu der die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand einzuladen sind.

Der Vorstand kann auch jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.

Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter.

Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben.

Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zum Sitzungsbeginn einzureichen. Das Protokoll der Versammlung ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zugeben.

§ 9

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes und des Beirates. Die Wahlgänge erfolgen einzeln. Auf Antrag wird geheim und schriftlich abgestimmt, soweit die Versammlung kein anderes Wahlverfahren beschließt.

  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung des Mindestjahresbeitrages,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

§ 10

Mitglieder des Vereins können werden:

  • Natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann bestehen als:

  • ordentliches Mitglied
  • Ehrenmitglied

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft übernimmt es das Mitglied, sich die Ziele des Vereins zu Eigen zu machen. Die Quittung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages gilt als Vereinsausweis.

§ 11

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte. Das Erlöschen berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand mitzuteilen.